Örtlicher Einsatzleiter

Art. 6 BayKSG

(1) Die Katastrophenschutzbehörde soll für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Schadensort eine den Einsatz dort leitende Person (Örtlicher Einsatzleiter) bestellen. Diese leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörde soll vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.

 

Art. 15 BayKSG

(1) Zur Bewältigung größerer Schadensereignisse, die keine Katastrophen sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, wenn dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende Anwendung; die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.

(2) Soweit gemäß Art. 6 Abs. 2 vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind, soll die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, daß diese Personen die Einsatzleitung entsprechend Art. 6 Abs. 1 bereits vor einer Entscheidung über eine Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen dürfen. Die nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich herbeizuführen.

 

Aufgabe

Der Örtliche Einsatzleiter leitet im Auftrag und nach Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort. Als verlängerter Arm der Katastrophenschutzbehörde hat er ein Weisungsrecht gegenüber allen eingesetzten Kräften. Die Katastrophenschutzbehörden sollen bereits vorab, also unabhängig von einem konkreten Schadensereignis, fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen.

Auch unterhalb der Katastrophenschwelle kann ein vorab benannter Örtlicher Einsatzleiter zum Einsatz kommen. Er übernimmt die Einsatzleitung vor Ort, die für den Erfolg des Einsatzes äußerst wichtig ist. Durch eine einheitliche Einsatzleitung vor Ort wird das geordnete Zusammenwirken aller eingesetzten Kräfte wesentlich erleichtert. Der Örtliche Einsatzleiter wird hier als verlängerter Arm der Kreisverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde tätig.

 

Im Voraus benannte Örtliche Einsatzleiter im Landkreis Cham:

  • KBR Michael Stahl
  • KBI Norbert Auerbeck
  • KBI Andreas Bergbauer
  • KBI Mario Bierl
  • KBI und stellv. KBR Marco Greil
  • KBI Florian Hierl