Jugendordnung der Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Rechtsstellung
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Die Kinder- und Jugendgruppen der Feuerwehren des Landkreises Cham haben sich zur „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ zusammengeschlossen. Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ ist eine Organisation innerhalb des Kreisfeuerwehrverbandes Cham, welche unter Beachtung der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham ihre Kinder- und Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten kann.
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Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnort des Kreis-Jugendfeuerwehrwartes.
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Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ ist die Gemeinschaft der Kinder- und Jugendgruppen innerhalb der Feuerwehren des Landkreises Cham, die sich zu den Idealen der Feuerwehr bekennt und an ihrer Verwirklichung mitwirkt. Dieser Zielsetzung dienen insbesondere
- Pflege des Verantwortungsbewusstseins und des Kameradschaftsgeistes
- Förderung des sozialen Engagements
- staatsbürgerliche und internationale Begegnungen
- Gestaltung der Freizeit durch Gruppenarbeit, Fahrten, Zeltlager usw.
- Beteiligung an Sportveranstaltungen der Feuerwehren
- Mitgestaltung der Traditionspflege der Feuerwehren
- Förderung der Aus- und Fortbildung
- Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ hat den Zweck, die in ihr vereinten Kinder- und Jugendgruppen und deren Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch
- Vermittlung von Anregungen für die Kinder- und Jugendarbeit
- Fortbildung der in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Führungskräfte
- Organisation von Jugendtreffen und Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Kinder- und Jugendgruppen und ihrer Führungskräfte
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und mit den Jugendringen auf Kreisebene
- Pflege internationaler Beziehungen und Zusammenarbeit
- Vertretung der Interessen der Kinder- und Jugendarbeit der Feuerwehren
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ sind die Kinder- und Jugendgruppen der Mitgliedsfeuerwehren des Kreisfeuerwehrbandes Cham, wenn sie die „Jugendordnung für die Jugendgruppen der Feuerwehren Bayerns“ angenommen haben. Die Kinder- und Jugendfeuerwehren geben sich eine Jugendordnung.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Kreis-Jugendfeuerwehrwartes durch den Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss als Beschlussorgan zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Jugendordnung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ teil. Sie sind verpflichtet, die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 Organe
Organe der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ sind
a) die Delegiertenversammlung
b) der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss
c) die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung
§ 6 Delegiertenversammlung
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Die Delegiertenversammlung ist das Beschlussorgan der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“. Sie tritt einmal im Geschäftsjahr unter dem Vorsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes, bei dessen Verhinderung in Vertretung durch den 1. Stellvertreter zusammen.
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Die Delegiertenversammlung besteht aus
a) dem Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss
b) den Jugendfeuerwehrwarten/innen
c) den Jugendgruppensprechern/innen
- Zeitpunkt und Ort der Delegiertenversammlung werden durch den Kreis-Jugendfeuerwehrwart mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist für die Einladung und Zustellung der Tagesordnung beginnt mit dem Tag der Absendung an die, der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung zuletzt mitgeteilten und bekannten Anschriften.
- Zur Delegiertenversammlung können weitere Personen, Behörden und Organisationen durch den Kreis-Jugendfeuerwehrwart in Abstimmung mit dem Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss eingeladen werden. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
- Vorschläge zu Wahlen, Wünsche und Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor Versammlung schriftlich an den Kreis-Jugendfeuerwehrwart zu richten. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Delegiertenversammlung.
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Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jedes Mitglied gem. § 2 dieser Jugendordnung hat zwei Stimmen. Stimmberechtigt sind ein Vertreter aus den Reihen der Jugend- und Kinderfeuerwehrwarte sowie der Jugendgruppensprecher der und die Mitglieder des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses gemäß § 7 Nr. 1 dieser Jugendordnung.
Der Jugendfeuerwehrwart, der Kinderfeuerwehrwart sowie der Jugendgruppensprecher können sich durch einen geeigneten Vertreter vertreten lassen.
- Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Änderungen der Jugendordnung sowie einer Auflösung der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ (unter Beachtung des § 11) ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nach § 6 Nr. 6 dieser Jugendordnung erforderlich.
- Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Kreis-Jugendfeuerwehrwart oder in Stellvertretung zu unterzeichnen ist.
- Aufgaben der Delegiertenversammlung sind
a) Wahl des 1. stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwartes
b) Wahl des 2. stellvertretenden Kreisjugendfeuerwehrwartes/in
c) Wahl des Kreis-Jugendgruppensprechers
d) Wahl des Schriftführers
e) Wahl des Kassenwarts (Kassier)
f) Wahl zweier Kassenprüfer
g) Genehmigung der Jahresberichte und des Kassenberichtes
h) Entlastung des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses
i) Beschlussfassung über Änderungen/Ergänzungen und Neufassung der Jugendordnung und Auflösung der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“
j) Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge
k) Festlegung von Richtlinien für die Jugendarbeit auf Kreisebene
§ 7 Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss
- Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss besteht aus
a) der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung (nach § 8 dieser Jugendordnung)
b) dem Kreis-Jugendgruppensprecher
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart (Kassier)
e) den Inspektionsjugendwarten
f) den Sprechern/Vertretern der Jugendwarte der einzelnen Inspektionsbereiche
g) den Fachbereichsleitern
- Der Kreis-Jugendgruppensprecher wird von den Jugendgruppensprechern aus ihrer Mitte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 8 Nr. 4 entsprechend.
- Der Schriftführer und der Kassenwart werden durch die stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsfeuerwehren auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt § 8 Nr. 4 entsprechend.
- Die Fachbereichsleiter (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Wettbewerbe, Kinder usw.) werden vom Kreis-Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss berufen. Dies gilt auch für den Fall einer Abberufung.
- Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss wird durch den Kreis-Jugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen.
- Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Kreisjugendfeuerwehrwart mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über die Dienstbesprechung des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses ist durch den Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Kreisjugendfeuerwehrwart oder in dessen Abwesenheit durch einen Stellvertreter gegenzuzeichnen.
- Der Kreis-Jugendfeuerwehrwart kann zur Sitzung des Kreis-Jugendfeuerwehrausschusses auch weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen.
§ 8 Kreis-Jugendfeuerwehrleitung
- Die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung besteht aus
a) dem Fach-KBM-Jugend im Landkreis Cham
b) dem 1. und 2. stellvertretenden Kreis-Jugendfeuerwehrwart
- Der Fach-KBM-Jugend wird durch den Kreisbrandrat bestellt und abberufen und ist kraft Amtes Kreis-Jugendfeuerwehrwart der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“. Die Bestellung des Fach-KBM-Jugend als Kreis-Jugendfeuerwehrwart wird durch die stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsfeuerwehren der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ in der Delegiertenversammlung bestätigt. Das Amt als Fach-KBM-Jugend endet in jedem Fall mit einer Neuwahl des Kreisbrandrates nach Art. 19 BayFwG.
- Die stellvertretenden Kreis-Jugendfeuerwehrwarte werden auf Vorschlag des Kreisbrandrates von den stimmberechtigten Vertretern der Mitgliedsfeuerwehren der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ in der Delegiertenversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
- Gewählt, in geheimer Wahl, ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereint. Erreicht dies keiner, so ist ein weiterer Wahlgang (Stichwahl) mit den beiden Kandidaten durchzuführen, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist ein Losentscheid durchzuführen.
- Der Kreis-Jugendfeuerwehrwart sowie der 1. und 2. stellvertretende Kreis-Jugendfeuerwehrwart vertritt die Belange der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ im Kreisfeuerwehrverband Cham sowie auf Bezirks- und Landesebene. Insbesondere vertritt er die Interessen und Belange bei der Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Oberpfalz auf Bezirksebene sowie der Jugendfeuerwehr Bayern auf Landesebene. Dabei sind die satzungsgemäßen Vorgaben des Kreisfeuerwehrverbandes Cham einzuhalten und Entscheidungen in Absprache mit dem Kreisverbandsvorsitzenden zu treffen.
- Der Kreis-Jugendfeuerwehrwart sowie der 1. und 2. stellvertretende Kreis-Jugendfeuerwehrwart sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis verpflichtet sich der 1. stellvertretende Kreis-Jugendfeuerwehrwart dem Verein gegenüber, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Kreis-Jugendfeuerwehrwartes, der 2. stellvertretende Kreis-Jugendfeuerwehrwart nur im Falle der Verhinderung des Kreis-Jugendfeuerwehrwartes sowie des 1. stellvertretenden Kreis-Jugendfeuerwehrwartes auszuüben.
§ 9 Aufgaben Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss sowie der Kreis-Jugendfeuerwehrleitung
- Der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss und die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung haben die Aufgabe, die Delegiertenversammlung inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten und zu leiten.
- Weiterhin haben sie die Aufgabe, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung umzusetzen, zu verwirklichen und sich im Sinne dieser Jugendordnung bzw. der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham -in jeweils aktueller und gültiger Fassung- für die Kinder- und Jugendfeuerwehr einzusetzen.
- Verantwortliche Funktionsträger im Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss sowie die Kreis-Jugendfeuerwehrleitung, ausgenommen dem Fach-KBM-Jugend nach § 8 Nr. 2 dieser Jugendordnung, welche schwerwiegend gegen die Ziele und Aufgaben dieser Jugendordnung verstoßen oder das Ansehen der Kinder- und Jugendfeuerwehren im Landkreis Cham schädigen, können auf Antrag und Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsfeuerwehren der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ aus dieser ausgeschlossen werden.
§ 10 Verwaltung und Finanzierung
- Die Verwaltung und Geschäfte der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
- Finanzielle Mittel für die Arbeit der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ werden u.a. durch Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverbandes Cham, Zuschüsse, Spenden und Schenkungen Dritter, durch Beihilfen und Zuschüsse der Landesregierung und der Kreisverwaltung, der Jugendfeuerwehr Bayern im LFV Bayern e.V. und aus dem Kreisjugendring aufgebracht.
- Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Kreis-Jugendfeuerwehrausschuss in eigener Zuständigkeit. Über Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 Euro kann der Kreis-Jugendfeuerwehrwart entscheiden. Der Kassenwart führt die Kasse und erstellt einen Kassenbericht. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern des Kreisfeuerwehrverbandes zu prüfen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ dürfen nur für die in dieser Jugendordnung beschriebenen Aufgaben und Zwecke sowie der satzungsgemäßen Zwecke des Kreisfeuerwehrverbandes Cham verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11 Auflösung
- Die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ kann nicht aufgelöst werden, solange im Landkreis Cham noch Kinder- und Jugendgruppen der Feuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen.
- Im Falle einer Auflösung geht das Vermögen der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ an den Kreisfeuerwehrverband Cham über und muss für die Zwecke der Jugendarbeit verwendet werden.
§ 12 Betreuung und Förderung
Der Kreisfeuerwehrverband Cham betreut und fördert die „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“.
Der zuständige Kreisverbandsvorsitzende ist von den Sitzungen der Organe in Kenntnis zu setzen und kann daran teilnehmen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Die Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“ ist Bestandteil der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham.
Die Jugendordnung wurde durch den Kreis-Jugendfeuerwehrtag am 8. Mai 2024 (künftig „Delegiertenversammlung“) in Roding beschlossen und durch die Vorstandschaft des Kreisfeuerwehrverbandes Cham am 13.05.2024 bestätigt
Diese Jugendordnung tritt mit Wirkung vom 8. Mai 2024 in Kraft.
Die durch den Kreis-Jugendfeuerwehrtag am 04.03.1995 beschlossene und am 18.07.1995 durch den Kreisfeuerwehrverband Cham bestätigte Jugendordnung der „Jugendfeuerwehr des Landkreises Cham im Kreisfeuerwehrverband Cham“ in der Fassung vom 04.03.1995 mit 2. Änderung vom 31. Oktober 2018 tritt somit außer Kraft.
Für die Cham, den 08.05.2024 Christian Miefanger, KBM |
Für den Cham, den 13.05.2024 Michael Stahl, KBR |