Führungsgruppe Katastrophenschutz

Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzes in Bayern

Katastrophenschutzbehörden in Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden (hier: Landratsamt Cham), die Regierungen (hier: Regierung der Oberpfalz) und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

 

Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde

Die Katastrophenschutzbehörd hat die Aufgabe, Katastrophen jeder Art abzuwehren, zum Beispiel Hochwasser, Waldbrände, Unwetter, und sich hierauf vorzubereiten. Diese Vorbereitung umfasst eine Reihe von Maßnahmen: 

  •  Planungen
    • Alarmierungsplanung im Brand- und Katastrophenschutz
    • Allgemeine Katastrophenschutzplanung
    • Katastrophenschutz-Sonderpläne für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial und für besondere Ereignisse (zum Beispiel Unwetter)
  • Regelungen
    • Regelung der Einsatzleitung und Führung bei Katastrophen und Großschadenereignissen
    • Aus- und Fortbildung
  • Übungen

 

Führungsstruktur im Katastrophenschutz

Im Katastrophenfall nimmt die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde die Gesamt-Einsatzleitung wahr. Sie stellt sicher, dass alle Maßnahmen der Behörden, Dienststellen, Organisationen und Einsatzkräfte, die an der Bewältigung der jeweiligen Katastrophe mitwirken, aufeinander abgestimmt sind.

 

Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK)

Zur Bewältigung der Aufgaben im Katastrophenfall bedient sich die Katastrophenschutzbehörde der Führungsgruppe Katastrophenschutz. Die Führungsgruppe Katastrophenschutz ist klein, flexibel und rasch alarmierbar. Sie setzt sich grundsätzlich aus Mitarbeitern der Behörde zusammen. Sie wird bei Bedarf lageabhängig erweitert durch Vertreter anderer betroffener Behörden und Einrichtungen, durch Vertreter der an der Katastrophenbewältigung beteiligten Einsatzorganisationen und durch Sachverständige.

Der Führungsgruppe Katastrophenschutz obliegt die Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung, die Öffentlichkeitsarbeit, die Anforderung auswärtiger Hilfe und die Gesamtkoordination der Maßnahmen. Darüber hinaus trifft sie Entscheidungen, die über die Aufgaben des Örtlichen Einsatzleiters hinausgehen oder denen besondere Bedeutung zukommt.

Führungsgruppen Katastrophenschutz wurden bei allen bayerischen Katastrophenschutzbehörden gebildet.

 

Aufgaben der FüGK

  • Die FüGK unterstützt den Behördenleiter und übt dabei die der Katastrophenschutzbehörde nach dem BayKSG und anderen Rechtsvorschriften zustehenden Befugnisse aus, 
  • stellt den Katastrophenfall fest (Art. 4 Abs. 1 BayKSG),
  • bestellt für den Schadensort den ÖEL (Art. 6 Abs. 1 BayKSG), 
  • benachrichtigt die Aufsichtsbehörde (Regierung) und soweit notwendig die benachbarten Katastrophenschutzbehörden (Art. 4 Abs. 2 BayKSG, siehe dazu auch IMS vom 09.09.1998, ID4-2253.2-2 zu Lagemeldungen im Katastrophenschutz), 
  • leitet den Einsatz (Auftragstaktik) und stellt sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind (Art. 5 Abs. 1 BayKSG).
  • Hervorzuheben sind hierbei:
    • Maßnahmen, die über die Aufgaben des ÖEL hinausgehen, wie z.B.
      • Überörtliche Meldepflichten
      • Evakuierung gefährdeter Gebiete
      • Alarmierung benachbarter Sicherheitsbehörden
    • Anforderung auswärtiger Katastrophenhilfe (Hilfe von Behörden, Hilfsorganisationen usw. außerhalb des Hoheitsgebietes der Katastrophenschutzbehörde – vgl. auch Nr. 4.2 Satz 2 der Alarmierungsbekanntmachung vom 14.06.1993)
    • Erledigung allgemeiner Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Katastrophe (Führen des Einsatztagebuches)
  • Führen des Einsatztagebuches (Dokument zur Nachverfolgung des Einsatzgeschehens mit Urkundencharakter)
    • Inhaltliche Anforderungen
      • Zeitpunkt der Übernahme der Einsatzleitung und der Bestellung des ÖEL
      • Wann wurde von wem was angefordert, wer hat die Anforderung bearbeitet, Wann und wie wurde die Anforderung erledigt
      • Eingehende und ausgehende Lagemeldungen bzw. Zeitpunkt der Anforderung einer Lagemeldung (auf Lagemeldungen drängen und bei Bedarf bei Katastropheneinsatzleiter durchsetzen)
      • Eingesetzte Kräfte und Material mit Herkunft, Stärke bzw. Umfang sowie Anforderungsweg
      • Zuständigkeiten bzw. Verantwortlichkeiten (z.B. Ablösung ÖEL, Leiter FüGK) müssen erkennbar sein
      • Aufträge und Weisungen an den ÖEL
      • Darstellung entscheidungsrelevanter Sachverhalte und Entscheidungen
      • Lagebesprechung FüGK mit Teilnehmer und Ergebnissen
      • Eintragungen selbsterklärend (Anlagen mit Bezug auf Tagebuchnummer beifügen)