Die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Cham

 

Aktuell gültige Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Die Mitgliedsfeuerwehren des Landkreises Cham bilden den „Kreisfeuerwehrverband Cham“, im nachfolgenden Verband genannt.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Cham.
  3. Der Verband soll als Verein mit dem Namen „Kreisfeuerwehrverband Cham“ in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e. V.“.
  4. Der Verband ist Mitglied des „Bezirksfeuerwehrverbandes Oberpfalz e.V.“ und des „Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V.“.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Aufgaben des Verbandes

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbands.
  3. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. An die Vorstandsmitglieder oder für den Verband in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen und pauschale Tätigkeitsvergütungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
  6. Der Verband hat folgende Aufgaben:

a) Förderung der Aus- und Fortbildung der Feuerwehren.
b) Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen der Mitgliedsfeuerwehren.
c) Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren, ihrer Jugendgruppen, sowie ihrer Kinderfeuerwehren.
d) Unterstützung und Zusammenarbeit mit den im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Stellen.
e) Förderung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren und aller im Brand- und Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen.
f) Mitwirkung bei der Unfallverhütung, Unfallversicherung und sonstigen sozialen Einrichtungen.
g) Unterstützung und Förderung sozialer Einrichtungen der Feuerwehren.
h) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Feuerwehrgedankens.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes können werden:

a) Freiwillige Feuerwehren des Landkreises Cham (Feuerwehrvereine)
b) Besondere Feuerwehrführungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG
c) Ehemalige besondere Feuerwehrführungsdienstgrade nach Art. 19 BayFwG
d) Einzelpersonen aus den Mitgliedsfeuerwehren
e) Kreisfeuerwehrarzt
f) Fachberater und Fachbereichsleiter
g) Werkfeuerwehren
h) Betriebsfeuerwehr

  1. Fördernde Mitglieder können werden:

a) Körperschaften des öffentlichen Rechts
b) Natürliche Personen
c) Sonstige juristische Personen

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorsitzende. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verbandsvorsitzenden zu richten. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Etwaige Ablehnungsgründe müssen nicht angegeben werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.

 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Verbandsvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist jeweils nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate zuvor schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verbandvorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist oder die Beschlüsse der Verbandsversammlung missachtet. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Verbandsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Verbandvorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Verbandvorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Verbandsversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie bei der nächsten Verbandsversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder können nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen. Sie sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag an den Verband. Bei den Mitgliedsfeuerwehren sind in diesem Beitrag auch die Beiträge für den Bezirks-, Landesfeuerwehrverband und den Deutschen Feuerwehrverband enthalten.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Verbandsversammlung durch eine Beitragsordnung festgelegt.
  3. Der Beitrag für die Mitgliedsfeuerwehren berechnet sich nach der Zahl der aktiven Feuerwehrangehörigen der Mitgliedsfeuerwehren aus der jährlich zum Stichtag 31.12. an den Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. gemeldeten Erhebung.

a) Bei Feuerwehren mit einem Feuerwehrfahrzeug oder TSA-Anhänger bemisst sich die Anzahl der Beitragspflichtigen an der dreifachen Gruppenstärke (27 Aktive nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AVBayFwG); sofern die Anzahl der Aktiven niedriger ist, ist diese Anzahl maßgebend.
b) Bei Feuerwehren mit mehreren Fahrzeugen bemisst sich die Anzahl der Beitragspflichtigen aus der dreifachen Besatzung der vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge; sofern die Anzahl der Aktiven niedriger ist, ist diese Anzahl maßgebend.
c) Der Mindestbeitrag wird für 18 aktive Mitglieder erhoben.

 

§ 8 Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind:

a) Der Verbandsvorstand
b) Der Verbandsausschuss
c) Die Verbandsversammlung

  1. Die Mitglieder der Organe nehmen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

 

§ 9 Verbandsvorstand

  1. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind:

a) Der Verbandsvorsitzende (Kreisbrandrat kraft Amtes)
b) 1. Stellvertreter (ein aktiver Kreisbrandinspektor)
c) 2. Stellvertreter (Vertreter der Kommandanten aller Mitgliedsfeuerwehren)
d) 3. Stellvertreter (Vertreter der Vorsitzenden aller Mitgliedsfeuerwehren)
e) Die übrigen Kreisbrandinspektoren (kraft Amtes)
f) Der Schriftführer
g) Der Schatzmeister
h) Der Kreisjugendfeuerwehrwart (kraft Amtes)

  1. Weitere Mitglieder des Verbandsausschusses können zu den Sitzungen des Verbandsvorstands hinzugezogen werden.

 

§ 10 Aufgaben des Verbandsvorstands

  1. Der Vorstand des Verbands hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Durchführung der Verbandsversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Verbandsorgane
c) Verwaltung des Verbandsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts
d) Festlegung der Fachgebiete und Bestellung von Fachbereichsleitern im Benehmen mit dem Kreisbrandrat
e) Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Verbandsvorsitzende lädt zu Sitzungen und Versammlungen und führt den Vorsitz; diese können in Präsenz, online oder in Mischform abgehalten werden. Mindestens einmal pro Geschäftsjahr erstattet der Vorsitzende der Verbandsversammlung einen Rechenschaftsbericht.
  2. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu erledigen sowie in den Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
  3. Der Schatzmeister hat die Kasse zu verwalten, Buch zu führen, den Jahresabschluss vorzulegen und steuerliche Erklärungen abzugeben. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1., 2. und 3. Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt mit jeweiliger Einschränkung im Innenverhältnis.
  5. Rechtsgeschäfte über 2.500 € sind nur verbindlich, wenn der Verbandsvorstand zustimmt.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Verbandvorstandes, Vergütungen

  1. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
  3. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf Dienstvertragsbasis oder gegen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  5. Der Verbandsvorsitzende ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Vergütung zu beauftragen, unter Berücksichtigung der Haushaltslage.
  6. Es besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB, z. B. für Fahrtkosten, Porto, Telefon.
  7. Der Anspruch ist innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen und mit prüffähigen Belegen nachzuweisen.
  8. Die Höhe des Aufwendungsersatzes kann von der Vorstandschaft per Beschluss begrenzt werden.

 

§ 12 Verbandsausschuss

  1. Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind:

a) Die Mitglieder des Verbandsvorstands
b) Zwei Vertreter der Kreisbrandmeister (gewählt + Bestätigung für 6 Jahre)
c) Je ein Vertreter der Kommandanten der Inspektionsbereiche (gewählt + Bestätigung für 6 Jahre)
d) Je ein Vertreter der Vereinsvorsitzenden der Inspektionsbereiche (gewählt + Bestätigung für 6 Jahre)
e) Kreisfeuerwehrarzt
f) Kreisfrauenbeauftragte
g) Ein Vertreter des Landkreises (bestellt vom Landrat)
h) Ein Vertreter der Bürgermeister (benannt durch Kreisverband des Bay. Gemeindetags)

  1. Weitere Mitglieder können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

 

§ 13 Aufgaben des Verbandsausschusses

  1. Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Beratung des Verbandsvorstands
b) Beratung und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, soweit nicht die Verbandsversammlung zuständig ist
c) Benennung der Delegierten zu Bezirks- und Landesverbandsversammlungen durch den Vorsitzenden

 

§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Verbandsausschusses

  1. Der Ausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Einladungen schriftlich mind. zwei Wochen vorher (Brief oder E-Mail). Die Form (Präsenz, Hybrid oder Online) legt der Vorsitzende oder Stellvertreter fest.
  2. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Beschluss mit einfacher Mehrheit, bei Gleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Protokollierung durch Protokollführer und Vorsitzenden oder Stellvertreter.

 

§ 15 Verbandsversammlung

  1. Mitglieder der Verbandsversammlung sind:

a) Die Mitglieder gemäß § 3
b) Die Ehrenmitglieder gemäß § 4

  1. Jährlich mindestens eine Versammlung. Einladung schriftlich mit Tagesordnung, zwei Wochen vorher. Form legt der Vorstand fest. Bei Hybrid/Online muss Ausübung der Mitgliedsrechte technisch ermöglicht werden.
  2. Leitung durch Vorsitzenden oder Stellvertreter.
  3. Einberufung auch bei Beschluss des Ausschusses oder Antrag von mind. 1/5 der Mitglieder.
  4. Beschlussfähigkeit: mehr als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit: neue Versammlung innerhalb 6 Wochen ohne Quorum.
  5. Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen: 2/3 anwesend, davon 3/4 Zustimmung notwendig.
  6. Protokoll durch Schriftführer, unterzeichnet vom Vorsitzenden.
  7. Einladung weiterer Personen/Behörden/Organisationen durch Vorsitzenden im Einvernehmen mit Vorstand möglich.

 

§ 16 Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. Aufgaben der Verbandsversammlung:

a) Wahl der drei Stellvertreter gemäß § 9 Abs. 1 b)–d)
b) Wahl des Schriftführers
c) Wahl des Schatzmeisters
d) Wahl von zwei Kassenprüfern
e) Bestätigung der Vertreter gemäß § 12 Abs. 1 b)–d)
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht; Entlastung von Vorstand und Schatzmeister
h) Beschluss über Satzungsänderungen, Vereinszweck, Auflösung
i) Erlass einer Geschäftsordnung
j) Beratung und Entscheidung sonstiger Angelegenheiten

  1. Wahlen und Bestätigungen für 6 Jahre. Wahl der Stellvertreter geheim, alle anderen per Akklamation.
  2. Vorschlagsrecht für Wahlen a)–d) liegt beim Vorsitzenden unter regionaler Berücksichtigung.
  3. Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich, bei Stichwahl entscheidet einfache Mehrheit.
  4. Wiederwahl und Abberufung möglich. Amtszeitende: Mitglied bleibt bis zur Nachwahl im Amt.
  5. Nachfolge bei Ausscheiden gemäß Art (Amtsnachfolge, Wahl, Benennung).
  6. Vorstand kann Satzungsänderungen wegen Registergericht/Finanzamt selbst beschließen. Berichtspflicht an Versammlung.

 

§ 17 Jugendfeuerwehr

  1. Innerhalb des Verbandes besteht die Jugendorganisation „Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham“.
  2. Rechte der Jugendfeuerwehr:

a) Jugendordnung im Benehmen mit Vorstand
b) Wahl eigener Leitungsorgane
c) Führung einer Jugendkasse

  1. Gestaltung der Jugendarbeit eigenverantwortlich im Rahmen der Ordnung und Satzung.

 

§ 18 Auflösung des Verbandes, Wegfall der Gemeinnützigkeit

  1. Auflösung nur in eigens einberufener Versammlung mit 2/3 Anwesenheit, 3/4 Mehrheit.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit: neue Versammlung binnen 6 Wochen, beschlussfähig ohne Quorum. Hinweis in Einladung.
  3. Liquidatoren: Vorsitzender und 1. Stellvertreter gemeinsam, wenn nichts anderes beschlossen.
  4. Vermögen fällt an Landkreis Cham zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke (z. B. Brandschutz).

 

§ 19 Datenschutz

  1. Der Verband beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten alle Datenschutzvorschriften.
  2. Verarbeitet werden insbesondere folgende Daten:

a) Name, Anschrift, Bankverbindung, Kontaktdaten
b) Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Beruf
c) Daten zu Funktion, Dienstgrad, Auszeichnungen, Ausbildungen
d) Angaben zu Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen

  1. Datenweitergabe an Feuerwehrverbände ist zulässig.
  2. Informationen zur Datenverarbeitung stellt der Verband auf Anfrage zur Verfügung.

 

§ 20 Inkrafttreten

  1. Diese geänderte Satzung wurde am 04.04.2025 in Blaibach beschlossen und ersetzt die Fassung vom 29.04.2020.
  2. Sie tritt am 04.04.2025 in Kraft.

 

Hinweise:

Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. Alle Ämter sind geschlechtsunabhängig besetzbar.

Gültig ist einzig und allein die unterzeichnete Fassung. Der Herausgeber der Internetseite gibt keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit des oben veröffentlichten Textes.